Leitfäden

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO): Inhalt und wann eine DSFA nötig ist

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Das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) listet alles auf, was ein Unternehmen mit personenbezogenen Daten macht: zu welchem Zweck, von welchen Personen, welche Daten, wer sie erhält, ob sie in Drittländer gehen, wie lange sie gespeichert und wie sie geschützt werden. Die DSGVO verlangt es in Art. 30 sowohl vom Verantwortlichen als auch vom Auftragsverarbeiter; die Ausnahme für Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten ist eng. Das VVT ist außerdem die Grundlage für ISO/IEC 27701 und für die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), die Art. 35 bei voraussichtlich hohem Risiko verlangt. Dieser Leitfaden dient nur der Information und ist keine Rechtsberatung.

Welche Spalten das Verzeichnis des Verantwortlichen braucht

Art. 30 Abs. 1 DSGVO nennt den Mindestinhalt. Am praktischsten ist eine Tabelle mit einer Zeile pro Verarbeitungstätigkeit (zum Beispiel „Lohnabrechnung“, „Kunden des Onlineshops“, „Videoüberwachung“) und diesen Spalten:

SpalteWas eingetragen wirdBeispiel
Verantwortlicher und KontaktName und Kontaktdaten des Verantwortlichen, ggf. gemeinsam Verantwortlicher, Vertreter und DatenschutzbeauftragterMuster GmbH, datenschutz@muster.de
ZweckWarum die Daten verarbeitet werdenGehaltszahlung und arbeitsrechtliche Pflichten
Kategorien betroffener PersonenWessen Daten es sindBeschäftigte und Angehörige
Kategorien personenbezogener DatenWelche Daten, besondere Kategorien kennzeichnenIdentität, Bankverbindung, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (Gesundheit)
EmpfängerWer die Daten erhältBank, Krankenkasse, Finanzamt, Lohnbüro (Auftragsverarbeiter)
Übermittlungen in DrittländerZielland und GarantieCloud-Anbieter in den USA, Standardvertragsklauseln
LöschfristenWann die Daten gelöscht werdenGesetzliche Aufbewahrungsfrist nach Vertragsende
Technische und organisatorische MaßnahmenAllgemeine Beschreibung der TOMRollenbasierte Zugriffe, Verschlüsselung, Backups

Über das Minimum hinaus lohnt es sich, Rechtsgrundlage, System, internen Verantwortlichen und „DSFA nötig?“ zu ergänzen: Dann hilft dasselbe Verzeichnis bei Auskunftsanfragen und Audits.

Das Verzeichnis des Auftragsverarbeiters

Wer Daten im Auftrag von Kunden verarbeitet (zum Beispiel ein SaaS-Anbieter oder ein Lohnbüro), braucht nach Art. 30 Abs. 2 ein eigenes Verzeichnis: eigener Name und Kontakt sowie die jedes Auftraggebers, die Kategorien der Verarbeitungen für jeden Auftraggeber, Drittlandübermittlungen und eine allgemeine Beschreibung der TOM. Viele Unternehmen sind beides – Verantwortlicher für eigene Beschäftigte und Kunden, Auftragsverarbeiter für Kundendaten – und brauchen beide Verzeichnisse.

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Wer ist ausgenommen?

Art. 30 Abs. 5 nimmt Organisationen mit weniger als 250 Beschäftigten aus, aber nur, wenn die Verarbeitung kein Risiko für die Betroffenen birgt, nur gelegentlich erfolgt und keine besonderen Datenkategorien oder Daten über Straftaten umfasst. Lohnabrechnung und Kundendaten sind nicht gelegentlich – in der Praxis muss fast jedes aktive Unternehmen ein Verzeichnis führen, zumindest für diese Tätigkeiten.

Wann eine DSFA nötig ist

Art. 35 DSGVO verlangt eine Datenschutz-Folgenabschätzung vor Verarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von Personen mit sich bringen. Drei Fälle nennt die Verordnung ausdrücklich:

Die deutschen Aufsichtsbehörden veröffentlichen außerdem eine Liste von Verarbeitungen, für die immer eine DSFA nötig ist. Die DSFA beschreibt die Verarbeitung und ihre Zwecke, bewertet Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, die Risiken für die Betroffenen und die Abhilfemaßnahmen (Art. 35 Abs. 7). Bleibt das Restrisiko hoch, ist vorher die Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 36). Die Spalte „DSFA nötig?“ im VVT zeigt diese Fälle.

Wie das Verzeichnis zu ISO 27701 passt

ISO/IEC 27701:2025 verlangt ein Datenschutz-Managementsystem, das Verarbeitungen personenbezogener Daten erfasst und dokumentiert, ihre Risiken bewertet und Maßnahmen für die Rolle als Verantwortlicher und als Auftragsverarbeiter umsetzt. Ein vollständiges VVT und eine DSFA-Methode sind der Kern dieses Nachweises und dienen zugleich der DSGVO.

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Häufige Fragen

Ist das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten Pflicht?

Nach Art. 30 DSGVO ja, für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter. Die Ausnahme für weniger als 250 Beschäftigte gilt nur für gelegentliche, risikoarme Verarbeitungen ohne besondere Datenkategorien – Lohnabrechnung und Kundendaten fallen selten darunter.

Muss ich das VVT an die Aufsichtsbehörde schicken?

Nein, es wird nicht regelmäßig eingereicht. Es muss schriftlich, auch elektronisch, geführt und der Aufsichtsbehörde auf Anfrage vorgelegt werden.

Was ist der Unterschied zwischen VVT und DSFA?

Das VVT ist das Inventar aller Verarbeitungen. Die DSFA ist die vertiefte Analyse einer einzelnen Verarbeitung mit hohem Risiko samt Maßnahmen. Das VVT zeigt, welche Tätigkeiten eine DSFA brauchen.

Ersetzt dieser Leitfaden eine Rechtsberatung?

Nein. Er ist eine allgemeine Information zur Organisation der Arbeit und keine Rechtsberatung. Für Entscheidungen zu Rechtsgrundlagen, Übermittlungen oder Bußgeldern wenden Sie sich an eine Fachperson.

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Aktualisiert: 2026-10-25